Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand März 2011

 

 

der Sunbrush GmbH gegenüber Käufern und Auftraggebern, die Unternehmer, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

 

Allgemeines:

 

Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ werden Inhalt sämtlicher von uns als Verkäufer/Auftragnehmer mit Käufern/Auftraggebern geschlossenen Verträge, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Die Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggebers gelten uns gegenüber nicht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend, ohne Geltung für andere Verträge zu haben. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags erfolgen nur durch unsere Geschäftsführung oder durch von uns besonders Bevollmächtigte.

 

1. Angebot, Annahme

 

Die Angebote der Sunbrush GmbH sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Ein Vertragsverhältnis kommt ausdrücklich erst mit unserer schriftlichen Annahme bzw. mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

 

2. Leistungsumfang

 

a)

Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

 

b)

Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes/Werkes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der Sunbrush GmbH, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellung von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Auftragsbestätigung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes/Werkes.

 

3. Zahlungsbedingungen

 

a)

Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

b)

Es ist Vorauskasse vom Käufer/Auftraggeber zu leisten. Die vollständige Bezahlung des vereinbarten Entgelts hat vor Abholung/Lieferung zu erfolgen.

 

c)

Das Entgelt ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Käufer/Auftraggeber ist zum Skontoabzug nur berechtigt, soweit dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Zahlt der Käufer/Auftraggeber nicht fristgerecht, kommt er, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist die Sunbrush GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern, die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt der Sunbrush GmbH vorbehalten. Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Sunbrush GmbH ein nur geringerer oder gar kein Verzugsschaden entstanden ist.

 

d)

Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Sunbrush GmbH gefährden, kann die Sunbrush GmbH die Leistung bzw. Lieferung abweichend von vorstehender Ziffer 3. b) und c) von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen/Teilleistungen bekannt werden sollten. Falls der Käufer/Auftraggeber die Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Sunbrush GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Käufers/Auftraggebers gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

 

e)

Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

 

 

4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

a)

Die Aufrechnung des Käufers/Auftraggebers mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von der Sunbrush GmbH nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

b)

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer/Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer/Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Käufer/Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer/Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängel behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

 

5. Besondere Pflichten des Käufers/Auftraggeber, Schadensersatz bei Annahmeverzug

 

a)

Der Käufer/Auftraggeber gestattet der Sunbrush GmbH und den von der Sunbrush GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

 

b)

Kommt der Käufer/Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat die Sunbrush GmbH für den Fall, dass der Käufer/Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten hat, Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens einschließlich entgangenem Gewinn.

 

6. Termine/Fristen, Rücktrittsrecht bei Lieferausfall, Gefahrübergang

 

a)

Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie von der Sunbrush GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 

b)

Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Käufers/Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen oder Termine um den Zeitraume der Behinderung. Gleiches gilt im Falle, dass durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und andere unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen Fristen oder Termine verzögert werden.

 

c)

Die Sunbrush GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Sunbrush GmbH für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Nummer 9 dieser Bedingungen unberührt. Die Sunbrush GmbH wird den Käufer/Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die Sunbrush GmbH wird den Käufer/Auftraggeber im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

d)

Bei reiner Materiallieferung erfolgt der Gefahrübergang ab den Lagern der Sunbrush GmbH. Die Ware ist vom Kunden bei der Sunbrush GmbH abzuholen. Der Versand erfolgt andernfalls unversichert auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der Sunbrush GmbH gewählt. Eine Versicherung wird von der Sunbrush GmbH nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Sunbrush GmbH selbst die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

a)

Der Liefergegenstand/das Werk bleibt Eigentum der Sunbrush GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

 

b)

Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, hat der Käufer/Auftraggeber sämtliche Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonstigen üblichen Risiken zu versichern.

 

c)

Dem Käufer/Auftraggeber ist es für die Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet, den Liefergegenstand/das Werk zu verarbeiten oder umzubilden.

 

d)

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes/des Werkes tritt der Käufer/Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Endabnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Sunbrush GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrags, der dem von der Sunbrush GmbH in Rechnung gestellten Betrag des Liefergegenstandes/Werkes entspricht. Der der Sunbrush GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

 

e)

Bis auf Widerruf ist der Käufer/Auftraggeber zur Einziehung des gemäß dieser Nr. 7 (Eigentumsvorbehalt) an die Sunbrush GmbH abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer/Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherte Forderung unverzüglich an die Sunbrush GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Auftraggebers, ist die Sunbrush GmbH berechtigt, die Einzugsbefugnis des Käufers/Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die Sunbrush GmbH nach vorherigen Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/Auftraggeber gegenüber dem Abnehmer verlangen.

 

f)

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/Auftraggeber der Sunbrush GmbH zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

g)

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/Auftraggeber die Sunbrush GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes/Werkes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes/Wertes an den Käufer/Auftraggeber erfolgt. Der Käufer/Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

 

h)

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Sunbrush GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 Prozent übersteigt, wird die Sunbrush GmbH auf Wunsch des Käufers/Auftraggebers einen entsprechenden Teil  der Sicherungsrecht freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Sunbrush GmbH zustehenden Sicherheiten 150 Prozent des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Die Sunbrush GmbH hat das Recht der Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten.

 

i)

Bei Pflichtverletzungen des Käufers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Sunbrush GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes/Werkes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristen – vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/des Werkes liegt keine Rücktrittserklärung der Sunbrush GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

8. Gewährleistung

 

a)

Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes/nach Abnahme der Sunbrush GmbH schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer/Auftraggeber möglich zu beschreiben.

 

b)

Zeigt der Käufer/Auftraggeber einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung der Sunbrush GmbH nicht besteht und hatte der Käufer/Auftraggeber bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Käufer/Auftraggeber der Sunbrush GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmung ist die Sunbrush GmbH insbesondere berechtigt, die bei der Sunbrush GmbH entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Käufer/Auftraggeber verlangte Reparatur, vom Käufer/Auftraggeber erstattet zu verlangen.

 

c)

Die Sunbrush GmbH ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Das Verlangen des Käufers/Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Der Sunbrush GmbH ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist von 15 Tagen einzuräumen. Ist die Lieferung/Leistung nachzubessern, so ist eine fehlgeschlagene Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer/Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

d)

Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Sunbrush GmbH zu.

 

e)

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer/Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers bzw. dem Montageort verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

f)

Gewährleistungsansprüche verjähren in 1 Jahr ab Gefahrübergang.

 

9. Haftung

 

a)

Die Sunbrush GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Sunbrush GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Sunbrush GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes ausgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet die Sunbrush GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/Werkes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

 

b)

Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für Anspruch aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzug und Unmöglichkeit.

 

c)

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers/Auftraggebers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

 

 

 

10. Referenznutzung

 

Der Käufer/Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Sunbrush GmbH die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen als Referenz benennt und mit Lichtbildaufnahmen hiervon werben darf.

 

11. Gerichtsstand

 

Für Käufer/Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird 87700 Memmingen für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche als Gerichtsstand vereinbart.

 

12. Salvatorische Klausel, anwendbares Recht

 

a)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages  ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben der Vertrag und die anderen Bestimmungen im Übrigen wirksam.

 

b)

Für Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird die Anwendbarkeit Deutschen Rechts vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts  ist ausgeschlossen.